Vertragsänderung in der Schweiz: Lohn, Pensum, Funktion – was ist erlaubt?

Jurilo von Lawise.ai:
Im Laufe eines Arbeitsverhältnisses kann es zu Veränderungen kommen: Der Lohn soll angepasst, das Arbeitspensum reduziert oder die Funktion geändert werden. Solche Vertragsänderungen sind in der Schweiz grundsätzlich möglich – aber nicht einseitig. In diesem Beitrag erfahren Sie, wann eine Vertragsänderung zulässig ist, wie sie korrekt umgesetzt wird und welche Rechte Arbeitnehmer und Arbeitgeber dabei haben.
Was ist eine Vertragsänderung im Arbeitsrecht?
Eine Vertragsänderung liegt vor, wenn wesentliche Bestandteile des Arbeitsvertrags geändert werden. Dazu gehören insbesondere:
- Lohn (Erhöhung oder Reduktion)
- Arbeitspensum (z. B. von 100 % auf 80 %)
- Funktion oder Aufgabenbereich
- Arbeitsort
- Arbeitszeitmodell (z. B. Wechsel zu Schichtarbeit)
Solche Änderungen bedürfen grundsätzlich der Zustimmung beider Parteien.
Einvernehmliche Vertragsänderung im Arbeitsvertrag
Schriftliche Vereinbarung
Die einfachste und rechtlich sicherste Form ist die einvernehmliche Vertragsänderung. Beide Parteien einigen sich auf die neuen Bedingungen und halten diese schriftlich fest – z. B. in einem Nachtrag zum Arbeitsvertrag.
Beispiel: Der Arbeitnehmer bittet um eine Reduktion des Pensums auf 60 %, der Arbeitgeber stimmt zu. Die Änderung wird schriftlich bestätigt.
Einseitige Vertragsänderung durch den Arbeitgeber
Änderungskündigung: Voraussetzungen & Ablauf
Will der Arbeitgeber den Arbeitsvertrag einseitig ändern (z. B. Lohnkürzung, neue Funktion), kann er dies nicht einfach anordnen. Stattdessen muss er eine sogenannte Änderungskündigung aussprechen:
- Kündigung des bisherigen Vertrags
- gleichzeitiges Angebot eines neuen Vertrags mit geänderten Bedingungen
- unter Einhaltung der Kündigungsfrist
Der Arbeitnehmer kann das neue Angebot annehmen oder ablehnen. Lehnt er ab, endet das Arbeitsverhältnis nach Ablauf der Kündigungsfrist.
Voraussetzungen für eine gültige Änderungskündigung
- Einhaltung der Kündigungsfrist gemäss Art. 335c OR
- Keine Kündigung zur Unzeit (Art. 336c OR)
- Keine missbräuchliche Kündigung (Art. 336 OR)
- Verhältnismässigkeit und sachlicher Grund
Vertragsänderung durch den Arbeitnehmer
Auch der Arbeitnehmer kann eine Vertragsänderung vorschlagen – z. B. eine Lohnerhöhung oder eine Reduktion des Pensums. Der Arbeitgeber ist jedoch nicht verpflichtet, dem zuzustimmen. Wird keine Einigung erzielt, bleibt der bestehende Vertrag in Kraft.
Unterschied Weisungsrecht vs. Vertragsänderung
Nicht jede Anpassung ist eine Vertragsänderung. Kleinere Änderungen im Aufgabenbereich oder Arbeitsort können vom Weisungsrecht des Arbeitgebers gedeckt sein. Sobald jedoch Lohn, Pensum oder Funktion wesentlich betroffen sind, liegt eine zustimmungspflichtige Vertragsänderung vor.
Wann ist eine Vertragsänderung missbräuchlich?
Eine Vertragsänderung kann missbräuchlich sein, wenn sie:
- als Druckmittel zur Kündigung verwendet wird
- diskriminierend oder schikanös erfolgt
- ohne sachlichen Grund erfolgt
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👉 Siehe auch: Kündigung durch Arbeitgeber vs. Arbeitnehmer – Schweiz
👉 Passend dazu: Befristeter vs. unbefristeter Arbeitsvertrag – Unterschiede
👉 Grundlagen: Arbeitsvertrag Schweiz – Inhalt & rechtliche Grundlagen
Fazit
Vertragsänderungen sind in der Schweiz möglich, aber nur mit Zustimmung beider Parteien oder im Rahmen einer Änderungskündigung. Arbeitgeber sollten Änderungen transparent kommunizieren und schriftlich festhalten. Arbeitnehmer sollten Änderungen sorgfältig prüfen und sich bei Unsicherheiten rechtlich beraten lassen.
FAQs zur Vertragsänderung: Lohn, Pensum, Funktion
Darf mein Arbeitgeber meinen Lohn einfach kürzen?
Nein. Eine Lohnkürzung ist nur mit Ihrer Zustimmung oder im Rahmen einer Änderungskündigung zulässig. Eine einseitige Lohnkürzung ist ungültig.
Was ist eine Änderungskündigung?
Dabei kündigt der Arbeitgeber den bestehenden Vertrag und bietet gleichzeitig einen neuen Vertrag mit geänderten Bedingungen an. Der Arbeitnehmer kann diesen annehmen oder ablehnen.
Muss eine Vertragsänderung schriftlich erfolgen?
Nicht zwingend, aber aus Beweisgründen ist eine schriftliche Vereinbarung dringend zu empfehlen – insbesondere bei Änderungen von Lohn, Pensum oder Funktion.
Kann ich eine Vertragsänderung ablehnen?
Ja. Wenn Sie mit der vorgeschlagenen Änderung nicht einverstanden sind, müssen Sie diese nicht akzeptieren. Der Arbeitgeber kann dann allenfalls eine Änderungskündigung aussprechen.
Was passiert, wenn ich eine Änderungskündigung ablehne?
Dann endet das Arbeitsverhältnis nach Ablauf der Kündigungsfrist, sofern die Kündigung rechtmässig war.
Darf mein Arbeitgeber meine Funktion ändern?
Nur mit Ihrer Zustimmung oder im Rahmen einer Änderungskündigung. Kleinere Anpassungen im Aufgabenbereich sind jedoch zulässig, wenn sie vom Weisungsrecht gedeckt sind.
Kann ich mein Pensum reduzieren?
Sie können eine Reduktion beantragen, aber der Arbeitgeber muss nicht zustimmen. Es besteht kein gesetzlicher Anspruch auf Teilzeitarbeit (ausser in besonderen Fällen, z. B. Mutterschaft).
Was ist, wenn ich eine Vertragsänderung unterschreibe, aber später bereue?
Eine einmal unterschriebene Vertragsänderung ist verbindlich. Ein Rücktritt ist nur mit Zustimmung des Arbeitgebers oder bei besonderen Umständen möglich.
Gilt eine mündliche Vertragsänderung?
Ja, auch mündliche Änderungen sind grundsätzlich gültig. Sie sind aber schwer beweisbar – daher sollte jede Änderung schriftlich festgehalten werden.
Kann ich gegen eine missbräuchliche Vertragsänderung vorgehen?
Ja. Wenn die Änderung diskriminierend, schikanös oder ohne sachlichen Grund erfolgt, können Sie sich dagegen wehren – z. B. durch Ablehnung, Klage oder Anrufung der Schlichtungsstelle.
