Mängelrüge im Kaufvertrag: Rechte & Pflichten nach OR

Mängelrüge im Kaufvertrag nach Schweizer OR erklärt: Fristen, Anforderungen & Folgen bei Mängeln. So sichern Käufer ihre Gewährleistungsrechte.
Frage vom 14. August 2025:
Mängelrüge im Kaufvertrag: Rechte & Pflichten nach OR
Jurilo sagte dazu:
Die Mängelrüge im Kaufvertrag ist ein zentrales Element des schweizerischen Gewährleistungsrechts. Sie regelt, wie und wann ein Käufer dem Verkäufer Mängel an der Kaufsache anzeigen muss, um seine Gewährleistungsrechte (z. B. Wandelung, Minderung oder Nachbesserung) geltend machen zu können.
Gesetzliche Grundlage
Die Mängelrüge ist in Art. 201 OR geregelt. Danach gilt:
> Der Käufer muss die Kaufsache, sobald es nach dem üblichen Geschäftsgang tunlich ist, prüfen.
> Entdeckt er dabei Mängel, für die der Verkäufer Gewähr zu leisten hat, muss er diese dem Verkäufer sofort anzeigen.
> Unterlässt der Käufer die rechtzeitige Anzeige, gilt die Sache als genehmigt – es sei denn, es handelt sich um versteckte Mängel, die bei der ordnungsgemässen Untersuchung nicht erkennbar waren.
> Versteckte Mängel müssen sofort nach ihrer Entdeckung gerügt werden.
Anforderungen an die Mängelrüge
Gemäss der Rechtsprechung und Lehre muss die Mängelrüge:
> substanziiert sein, d. h. der Käufer muss konkret angeben, inwiefern die Kaufsache mangelhaft ist (z. B. welche Eigenschaften fehlen oder nicht der vertraglichen Vereinbarung entsprechen).
> empfangsbedürftig sein, d. h. sie muss dem Verkäufer oder dessen Vertreter zugehen.
> formfrei erfolgen – sie kann also mündlich oder schriftlich erfolgen, wobei aus Beweisgründen die Schriftform empfohlen wird.
Eine allgemeine Unzufriedenheit oder pauschale Beanstandung genügt nicht. Die Rüge muss dem Verkäufer ermöglichen, Art, Umfang und Grund der Beanstandung zu erkennen.
Fristen
Die Rüge muss:
> bei offensichtlichen Mängeln innert zwei bis drei Werktagen nach Ablieferung erfolgen.
> bei versteckten Mängeln sofort nach deren Entdeckung erfolgen. Die Rechtsprechung lässt hier in der Regel eine Frist von wenigen Tagen zu, wobei die Umstände des Einzelfalls entscheidend sind.
Folgen einer unterlassenen oder verspäteten Rüge
> Die Kaufsache gilt als genehmigt.
> Der Käufer verliert seine Gewährleistungsrechte (z. B. auf Wandelung, Minderung oder Schadenersatz).
Verjährung
Unabhängig von der Rügepflicht verjähren Gewährleistungsansprüche gemäss Art. 210 OR grundsätzlich nach zwei Jahren ab Ablieferung der Sache. Bei absichtlicher Täuschung durch den Verkäufer gilt diese Frist nicht.
Sonderfall: Nachbesserungsrecht
Ist ein Nachbesserungsrecht vereinbart, kann die Rückgabe der Sache zur Reparatur als Mängelrüge gelten.
Zusammenfassung
Die Mängelrüge ist ein zwingender Schritt, um Gewährleistungsansprüche im Kaufrecht geltend zu machen. Sie muss rechtzeitig, konkret und dem Verkäufer zugegangen sein. Eine verspätete oder ungenügende Rüge führt in der Regel zum Verlust der Ansprüche.
Quellen:
> Art. 201 OR
> Art. 210 OR
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