Was ist bei einem VR-Honorar die Basis für die AHV-Berechnung?

Jurilo kann auch komplexere und längere Fragen beantworten. Aktuell ist es wichtig, dass man diese aber auf möglichst ein bis zwei Sätze reduziert, was oft kein Problem ist. Oder aus mehreren Fragen einzelne Fragen macht.

Ein Beispiel, das an uns gesandt wurde:

Meine Frage ist folgende:
Unser VR-Präsident fragt an, warum wir das VR-Honorar, welches er ausbezahlt erhält, als Basis für die AHV-Berechnung nehmen. Bei einem anderen Mandat werde jeweils vom VR-Honorar zuerst die PK-Beiträge Arbeitnehmer und Arbeitgeber in Abzug gebracht und dieser Betrag sodann als Basis für die AHV-Berechnung genommen.

Beispiel

VR-Honorar    CHF 100’000
PK AN                 ./.           3’000
PK AG                 ./.           3’600
Netto                   CHF   93'400 Basis für AHV-Berechnung
AHV                                      4'950.30
ALV                                       1'027.40

Meiner Meinung nach ist das nicht korrekt, sondern die AHV-Basis sind diese 100'000. Oder gibt es hierfür jedoch eine spezielle Regelung für die VR-Honorare?

Damit haben wir Jurilo befragt und diese Frage gestellt:

Was ist bei einem VR-Honorar die Basis für die AHV-Berechnung?

Die Jurilo-Antwort war dann:

Bei einem Verwaltungsratshonorar (VR-Honorar) bildet grundsätzlich das gesamte Honorar die Basis für die AHV-Berechnung, sofern es sich um eine entgeltliche Tätigkeit handelt. Das bedeutet: Alle geldwerten Leistungen, die ein Verwaltungsrat für seine Tätigkeit erhält, sind AHV-pflichtiger Lohn im Sinne des Sozialversicherungsrechts.

Rechtsgrundlage:

Gemäss Art. 5 Abs. 2 AHVG gelten als Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit alle Entgelte, die für geleistete Arbeit ausgerichtet werden, unabhängig davon, ob sie einmalig oder periodisch erfolgen. Dazu gehören insbesondere:

•⁠  ⁠Sitzungsgelder
•⁠  ⁠Pauschalentschädigungen
•⁠  ⁠Erfolgsbeteiligungen
•⁠  ⁠Tantiemen
•⁠  ⁠Spesen, soweit sie nicht effektiv und nachweislich geschäftsbedingt sind

Auch Naturalleistungen (z. B. Gratisnutzung eines Fahrzeugs oder einer Wohnung) sind grundsätzlich beitragspflichtig, sofern sie nicht unter die effektive Spesenvergütung fallen.

Sonderregelung für VR-Mitglieder:

Verwaltungsräte gelten in der AHV als unselbständig Erwerbende, auch wenn sie nicht in einem klassischen Arbeitsverhältnis stehen. Das bedeutet, dass das VR-Honorar als massgebender Lohn im Sinne von Art. 7 lit. h AHVV gilt und somit der Beitragspflicht unterliegt.

Spesenregelung:

Effektive Spesenvergütungen, die den tatsächlichen Aufwand entschädigen (z. B. Reisespesen, Verpflegung bei auswärtigen Sitzungen), sind nicht beitragspflichtig, sofern sie korrekt abgerechnet und belegt sind. Pauschalspesen hingegen sind nur dann beitragsfrei, wenn sie von der zuständigen Ausgleichskasse genehmigt wurden (Art. 9 Abs. 2 AHVV).

Zusammenfassung:

Die Basis für die AHV-Berechnung bei einem VR-Honorar ist das gesamte Honorar inklusive aller geldwerten Leistungen, abzüglich der effektiv belegten Spesen. Es handelt sich um Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit, das der Beitragspflicht unterliegt.

Quellen:
-   Art. 5 Abs. 2 AHVG
-   Art. 7 lit. h AHVV
-   Art. 9 Abs. 2 AHVV