Die Probezeit ist eine wichtige Phase desArbeitsverhältnisses – für Arbeitgebende und Arbeitnehmende. Doch was ist bei einer Kündigung während dieser Zeit zu beachten? Hier erhalten Sie eine kompakte Übersicht zu den wichtigsten Regeln und Rechten laut Schweizer Obligationenrecht (OR).
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Die gesetzliche Dauer beträgt 1 Monat (§Art. 335b OR), sofern nichts anderes im Arbeitsvertrag vereinbart wurde. Sie darf maximal 3 Monate betragen.
Eine Kündigung kann mit einer Frist von 7 Kalendertagen erfolgen. Dies gilt für beide Seiten.
Nein – während der Probezeit ist eine Kündigung ohne Begründung zulässig. Dennoch gelten die Regeln gegen missbräuchliche Kündigungen (§ Art. 336 OR).
Ein Kündigungsschutz besteht nicht. Dennoch kann ein Anspruch auf Lohnfortzahlung bestehen, abhängig von der Vertragsdauer und geltender Skala (Berner, Basler, Zürcher).
Auch in der Probezeit sollte eine Kündigung schriftlich und sachlich erfolgen. Mit Jurilo erhalten Sie rechtssichere Vorlagen und geprüfte Antworten innert Sekunden.
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