Anbei starten wir mit einer Fragen-Serie die HR-Manager uns geben und die Jurilo.ch für sie zeit- und kostensparend beantwortete.
Wann hilft Jurilo.ch auch Ihnen?
"Müssen Überstunden trotz Freistellung ausbezahlt werden?"
Grundsätzlich gilt in Bezug auf die Kompensation von Überstunden während der Freistellung Folgendes:
1. Der Ausgleich von Überstunden durch Freizeit setzt das Einverständnis des Arbeitnehmers voraus. Dieses Einverständnis kann sich entweder bereits aus dem Arbeitsvertrag (oder einem zum integrierenden Bestandteil erklärten Personalreglements) selbst ergeben, falls vereinbart wurde, dass Überstunden mit Freizeit kompensiert werden und der Arbeitgeber die Kompensation anordnen kann, oder aus einer Freistellungsvereinbarung, in welcher die Kompensation der Überstunden vereinbart wird.
2. Ohne Einverständnis des Arbeitnehmers bzw. ohne entsprechende Vereinbarung können Überstunden während der Freistellung nicht einfach als kompensiert betrachtet werden. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber dies einseitig anordnet. In diesem Fall müssen die Überstunden grundsätzlich ausbezahlt werden.
3. Bei sehr langer Freistellung kann die Verweigerung der Kompensation durch den Arbeitnehmer allerdings rechtsmissbräuchlich sein.
Die ist eine Validierte Antwort - von Streiff von Kaenel