Ferienanspruch korrekt berechnen: Das gilt im Schweizer Arbeitsrecht

Schweizer Arbeitsrecht regelt den Ferienanspruch klar – dennoch herrscht oft Unsicherheit bei der Berechnung des Ferienanspruchs, besonders bei Teilzeitstellen oder unregelmässiger Arbeitszeit. In diesem Artikel erklären wir praxisnah und rechtssicher, wie der Ferienanspruch berechnet wird – mit Fokus auf Teilzeit-Arbeitnehmende und typische Fragen aus dem Alltag.

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Gesetzlicher Ferienanspruch in der Schweiz

Gemäss Art. 329a OR (Obligationenrecht) gilt:

  • Mindestens 4 Wochen Ferien pro Jahr (bei Jugendlichen unter 20 Jahren: 5 Wochen)
  • Bei einer 5-Tage-Woche sind das 20 Ferientage pro Jahr
  • Der Anspruch gilt unabhängig vom Arbeitspensum

Ferienanspruch berechnen: So geht’s

1. Ferienanspruch bei 100% Pensum

Beispiel: 100%-Stelle, 5 Tage/Woche
→ 4 Wochen Ferien = 20 Tage/Jahr

2. Ferienanspruch bei Teilzeit (z. B. 60%)

Der Ferienanspruch wird nicht reduziert, sondern anteilig auf die Arbeitstage pro Woche verteilt.

Formel:
Arbeitstage pro Woche × 4 = Ferientage pro Jahr

Beispiel: 60%-Pensum, 3 Tage/Woche
→ 3 × 4 = 12 Ferientage pro Jahr

3. Stundenlohn: Ferienanspruch in Prozent

Bei Stundenlohn ist der Ferienanspruch ausbezahlt, meist mit einem Prozentsatz auf den Lohn aufgeschlagen:

Ferienanspruch Prozentsatz

4 Wochen

8.33 %

5 Wochen

10.64 %

Beispiel: Stundenlohn CHF 30.– bei 4 Wochen Ferien →Ferienentschädigung = CHF 2.50 (8.33%)

Ferien bei Krankheit, Kündigung oder Mutterschaft

Krankheit während der Ferien

→ Nur bei Arztzeugnis dürfen Ferientage nachbezogen werden.

Kündigung

→ Ferien müssen wenn möglich vor Ende des Arbeitsverhältnisses bezogen werden. Sonst erfolgt eine Auszahlung.

Mutterschaftsurlaub

→ Ferienanspruch läuft weiter,da das Arbeitsverhältnis besteht.

Häufige Fragen zum Ferienanspruch

Wie viele Ferientage bei 80%-Pensum?
→ 4 Tage/Woche × 4 = 16 Ferientage/Jahr

Muss ich Ferien beziehen oder kann ich sie auszahlen lassen?
Grundsatz: Ferienbezug vor Auszahlung, ausser bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

Verfallen Ferien, wenn ich sie nicht nutze?
→ Ja, nach 5 Jahren, wenn keine betrieblichen oder persönlichen Gründe vorliegen (Bundesgerichtsurteil 4A_265/2020).

Fazit: Ferienanspruch berechnen ist Pflicht für Arbeitgebende und Arbeitnehmende

Wer seinen Ferienanspruch korrekt berechnet, profitiert von rechtlicher Sicherheit und besserer Planbarkeit. Besonders bei Teilzeitstellen und Stundenlohn ist Transparenz entscheidend.

Unser Tipp: Prüfen Sie Ihre Ferienregelung im Arbeitsvertrag – und lassen Sie sich im Zweifel beraten.

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