Schweizer Arbeitsrecht regelt den Ferienanspruch klar – dennoch herrscht oft Unsicherheit bei der Berechnung des Ferienanspruchs, besonders bei Teilzeitstellen oder unregelmässiger Arbeitszeit. In diesem Artikel erklären wir praxisnah und rechtssicher, wie der Ferienanspruch berechnet wird – mit Fokus auf Teilzeit-Arbeitnehmende und typische Fragen aus dem Alltag.
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Gemäss Art. 329a OR (Obligationenrecht) gilt:
1. Ferienanspruch bei 100% Pensum
Beispiel: 100%-Stelle, 5 Tage/Woche
→ 4 Wochen Ferien = 20 Tage/Jahr
2. Ferienanspruch bei Teilzeit (z. B. 60%)
Der Ferienanspruch wird nicht reduziert, sondern anteilig auf die Arbeitstage pro Woche verteilt.
Formel:
Arbeitstage pro Woche × 4 = Ferientage pro Jahr
Beispiel: 60%-Pensum, 3 Tage/Woche
→ 3 × 4 = 12 Ferientage pro Jahr
3. Stundenlohn: Ferienanspruch in Prozent
Bei Stundenlohn ist der Ferienanspruch ausbezahlt, meist mit einem Prozentsatz auf den Lohn aufgeschlagen:
Ferienanspruch Prozentsatz
4 Wochen
8.33 %
5 Wochen
10.64 %
Beispiel: Stundenlohn CHF 30.– bei 4 Wochen Ferien →Ferienentschädigung = CHF 2.50 (8.33%)
Krankheit während der Ferien
→ Nur bei Arztzeugnis dürfen Ferientage nachbezogen werden.
Kündigung
→ Ferien müssen wenn möglich vor Ende des Arbeitsverhältnisses bezogen werden. Sonst erfolgt eine Auszahlung.
Mutterschaftsurlaub
→ Ferienanspruch läuft weiter,da das Arbeitsverhältnis besteht.
Wie viele Ferientage bei 80%-Pensum?
→ 4 Tage/Woche × 4 = 16 Ferientage/Jahr
Muss ich Ferien beziehen oder kann ich sie auszahlen lassen?
→ Grundsatz: Ferienbezug vor Auszahlung, ausser bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
Verfallen Ferien, wenn ich sie nicht nutze?
→ Ja, nach 5 Jahren, wenn keine betrieblichen oder persönlichen Gründe vorliegen (Bundesgerichtsurteil 4A_265/2020).
Wer seinen Ferienanspruch korrekt berechnet, profitiert von rechtlicher Sicherheit und besserer Planbarkeit. Besonders bei Teilzeitstellen und Stundenlohn ist Transparenz entscheidend.
Unser Tipp: Prüfen Sie Ihre Ferienregelung im Arbeitsvertrag – und lassen Sie sich im Zweifel beraten.
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